Zum 1. Januar 2024 wurden die einzelnen Regelbedarfe des Bürgergeldes um 12,2 Prozent angehoben. Für Alleinstehende stieg der Regelbedarf von 502 Euro auf 563 Euro. Entsprechend stiegen auch die Beträge für Partner*innen in der Bedarfsgemeinschaft von 451 Euro auf 502 Euro.
Seit 2023 findet beim Bürgergeld zusätzlich zur Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung auch die voraussichtliche Inflation Berücksichtigung. Für alle Kinder und Jugendlichen wird monatlich ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro vom Jobcenter gezahlt.
Falls ein stationärer Aufenthalt (Krankenhaus, Reha usw.) nicht länger als sechs Monate dauert, werden Leistungen für Regelbedarf und Mietkosten komplett übernommen. Die Verpflegung im Krankenhaus wird auf die Regelbedarf-Leistungen nicht angerechnet.
Vom Jobcenter werden zusätzlich zum Regelsatz die Heizkosten und Kosten für die Wohnung (Unterkunft) gezahlt. Die Heizkosten werden nur in einer angemessenen Höhe übernommen. Für die Wohnungskosten gilt mit der Einführung des Bürgergeldes eine zwölfmonatige Karenzzeit, in dieser Zeit wird die Angemessenheit der Wohnung nicht überprüft.
Wenn zum Beispiel in 2023 das Bürgergeld das ganze Jahr bezogen worden war, endete somit die Karenzzeit im Dezember 2023. Ab Januar 2024 kann daher das Jobcenter die Angemessenheit der Mietkosten überprüfen.
rio
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