Der Bundesrat möchte die Verfahren der Sozialgerichte beschleunigen, um insbesondere für einen schnelleren Abbau der hohen Fallzahlen bei den Hartz-IV-Klagen zu sorgen. In einem am 2. Februar 2018 beschlossenen Gesetzentwurf (BR-Drs. 29/18) schlägt er dem Bundestag Vereinfachungen vor allem im Prozessrecht vor.
Unter anderem sollen nach den Vorstellungen der Länder mehr Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzer entscheiden, so wie dies bereits in verwaltungs- oder finanzgerichtlichen Verfahren möglich ist. Kläger sollen künftig selbst bestimmen können, in welchem Umfang die Sozialgerichte behördliche Verwaltungsakte überprüfen. So wären zum Beispiel Beschränkungen auf bestimmte Teile eines Leistungsbescheids für einen Hartz-IV-Empfänger möglich, sofern alle Beteiligte sich einig sind. Bislang müssten die Sozialgerichte einen angegriffenen Bescheid vollumfänglich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüfen, auch wenn der Betroffene sich nur gegen einen Teilbereich wie die Kosten der Unterkunft oder die Höhe des Arbeitslosengeldes wendet, so der Bundesrat.
Vereinfachungen will der Bundesrat auch im Berufungsverfahren erreichen: Die Landessozialgerichte sollen künftig über eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Voraussetzung soll sein, dass die Berufungsgerichte ihren Beschluss einstimmig fällen. Auch dies sei bei Finanz- und Zivilgerichten schon derzeit möglich.
Der Gesetzentwurf entspricht laut Bundesrat wortgleich einer bereits 2016 beschlossenen Bundesratsinitiative (BR-Drs. 184/16 (B)), die der Bundestag vor der Wahl nicht mehr abschließend beraten hatte und die daher der Diskontinuität unterfiel. Der Bundesrat starte nun einen neuen Versuch. Der Entwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Texte dem neuen Bundestag zur Entscheidung vor.
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