Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28. Mai entschieden.
Die Kläger*innen sind langjährig verheiratet. Im Juni 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Zur Begründung führten sie aus, sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Sie wollten nicht miterleben, wie ihre körperlichen und geistigen Kräfte immer weiter nachließen. Auch sei es stets ihr Wunsch gewesen, den Lebensabend nicht ohne den anderen verbringen zu müssen. Das BfArM lehnte den Antrag der Kläger*innen mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 ab, weil der Erwerb eines Betäubungsmittels mit dem Ziel der Selbsttötung nicht erlaubnisfähig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage zurückgewiesen. Das BtMG versage zu Recht den Erwerb eines Betäubungsmittels. Grundsätzlich seien Betäubungsmittel dazu da, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Damit setzt die Erlaubniserteilung voraus, dass die Verwendung des beantragten Betäubungsmittels eine therapeutische Zielrichtung hat, also dazu dient, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern.
Grundsätzlich sei also eine Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung ausgeschlossen, weil sie mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar ist.
In seinem Urteil vom 2. März 2017 (3 C 19.15) habe das BVerwG aber schon über die Ausnahme des Verbots entschieden: Im extremen Einzelfall dürfe „der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren […], das dem*der Patienten*in eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht.“ Voraussetzung sei, dass er*sie seinen*ihren „Willen frei bilden und entsprechend handeln“ kann.
In diesem Fall handele es sich aber in keinem Fall um diesen Extremfall, so das Gericht.
BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2019 – 3 C 6.17
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