Eine Mutter schenkt ihrer erwachsenen und alleinlebenden Tochter Geld, damit die davon eine Reparatur des Daches von ihrem Einfamilienhaus vornehmen kann. Das BSG hält die Zuwendung der Mutter dem Grunde nach für nicht anrechenbar auf die Leistungen nach SGB II (damals als Arbeitslosengeld II bezeichnet, jetzt als Bürgergeld). Das Gericht begründet das damit, dass die Mutter der Betroffenen weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht für ihre Zuwendung hatte. Anders als das Jobcenter meint, ergibt sich eine solche sittliche Verpflichtung nicht bereits aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Außerdem habe die Höhe der Zuwendung die Lage der betroffenen Tochter auch nicht so günstig verändert, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt seien. Denn das Dach sei unstreitig kaputt gewesen. Es habe an mehreren Stellen durchgeregnet. Das Jobcenter hätte ansonsten deswegen auch die Kosten der Dachreparatur in Form einer einmaligen Leistung nach § 22 Abs. 2 SGB II (in Form eines Darlehens, d. V.) übernehmen müssen, so das BSG.
Bundessozialgericht (BSG) – Urteil vom 17.7.2024 (Az. B 7 AS 10/23 R)
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