Bei Mietschulden kommt ein Darlehen auch dann in Betracht, wenn die Kosten unangemessen hoch sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Differenz zwischen angemessener Miete und tatsächlicher Miete mit den Freibeträgen beispielsweise aus einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden können und diese Beträge auch prognostisch dafür verwendet werden.
Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg – L31 AS 627/23 B ER
Letzte Artikel von Sperre Redaktion (Alle anzeigen)
- Steuerliche Absetzung von Beiträgen zur privaten Altersversorgung - 28.10.2024
- Demokratisierer im Kunstzirkus - 24.10.2024
- Das Berliner Grundeinkommen - 22.10.2024