Arbeit

Das Sozialgerücht

Ich darf nicht selber kündigen!?

Sie halten es auf der Arbeit nicht mehr aus, es geht nicht so weiter. Aber wie kommen Sie da heraus? Wenn Sie selber kündigen, kriegen Sie 12 Wochen kein Geld vom Arbeitsamt, so sagen alle. Also quälen Sie sich weiter hin.
Das muss nicht sein. In vielen Fällen dürfen Sie selbst kündigen ohne eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur. Gucken Sie sich genau an, warum Sie die Arbeit aufgeben wollen. Keine Sperrzeit gibt es beispielsweise, wenn die Arbeit Sie krank macht, wenn Ihr Kind wegen der Arbeitszeiten nicht betreut ist, wenn Sie mehr als 2,5 Stunden am Tag für den Weg brauchen, wenn Kollegen Sie nachweisbar fortgesetzt mobben oder wenn Sie den Mann fürs Leben in Süddeutschland gefunden haben.
Übrigens: Ein Aufhebungsvertrag ist oft nicht die einfachere Lösung, für die Arbeitsagentur gilt er meist wie eine eigene Kündigung.

Wenn ich krank bin, kriege ich im Minijob keinen Lohn!?

Wenn Sie krank sind, kriegen Sie kein Geld, oder Sie können ja an einem anderen Tag nacharbeiten, sagt die Chefin Ihres Minijobs.
Da macht sie es sich zu einfach. Das Arbeitsrecht ist eindeutig (Entgeltfortzahlungsgesetz). Wer krank ist und die vereinbarte Arbeitszeit nicht ableistet, dem zahlt die Arbeitgeberin den Lohn weiter, auch im Minijob. Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht nicht sofort bei Arbeitsaufnahme, sondern wenn die Beschäftigung schon vier Wochen dauert. Die Arbeitgeberin bekommt von einer Ausgleichskasse 80 % der Lohnfortzahlung erstattet. Nach sechs Wochen Krankheit allerdings ist Schluss mit der Lohnfortzahlung von der Arbeitgeberin, sozialversicherte Beschäftigte erhalten danach Krankengeld von der Krankenkasse, bei geringfügig Beschäftigten ist tatsächlich Schluss.
Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Minijobber übrigens auch an gesetzlichen Feiertagen und während ihres Erholungsurlaubs – so wie andere Beschäftigte auch. Minijobber, geringfügig Beschäftigte oder 450-Euro-Kräfte meinen die gleiche Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich diejenigen mit bis zu 450 Euro Lohn im Monat, ohne Abzüge von Beiträgen zur Sozialversicherung.

Verpflegung während einer Kur wird abgezogen von Harz IV!?

Wenn Hartz IV-Beziehende in eine Kurklinik gehen, dann brauchen sie nichts oder nicht viel für die eigene Verpflegung kaufen. Das kann dann vom Hartz IV abgezogen werden, das Jobcenter zahlt weniger aus, sagt die Bekannte.
Das ist falsch. Hartz IV geht weitgehend von pauschalisierten Bedarfen aus. Bedürftige sollen mit dem Regelsatz klarkommen, auch wenn es oft eng wird. Umgekehrt zieht das Jobcenter Anteile vom Regelbedarf, die nicht mit Geld befriedigt werden, etwa die Mahlzeiten in der Kurklinik, nicht vom Hartz IV-Regelbedarf ab.
Anders sieht es in der Sozialhilfe und Grundsicherung aus. Hier zahlt das Sozialamt mehr Unterstützungsleistungen für spezielle Bedarfe, umgekehrt rechnet es anderweitige Bedarfsdeckungen wie etwa das Klinikessen eng an.

Das Sozialgerücht – Gegen Falschmeldungen und Scheißhausparolen.

Wenn Sie sich unklar sind, fragen Sie Ihre Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle!