Das Landessozialgericht (LSG) von Niedersachsen-Bremen, hat entschieden, dass eine Fahrradstrecke bis zu 10 km für eine*n Hartz-IV Bezieher*in zumutbar ist.
Ursprung des Urteils war ein 28 jähriger Mann aus Bremen, der im Bremer Umland eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert. Den 35 km weiten Weg fuhr er normalerweise mit dem Auto seines Vaters, dieser war aber nun selbst auf sein Auto angewiesen. Aufgrund einer Privatinsolvenz, war es dem Mann nicht möglich einen Kredit für einen eigenen Wagen aufzunehmen.
Der ALG-II Bezieher beantragte 4500 Euro Fördergeld für den Kauf eines Wagens. Er begründete den Antrag damit, dass zu seinem regulären Schichtende kein Bus mehr zum Bahnhof fahren würde und die Strecke zur Station fünf ein halb Kilometer entfernt sei. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da diese Strecke auch mit einem Fahrrad erreichbar wäre.
Das LSG gab dem Jobcenter in einem Eilverfahren vorläufig recht. Ein*e gesunde*r und junge*r Leistungsempfänger*in soll laut dem LSG eine Strecke unter 10 km 1-2 mal täglich zurück legen können. Dies sei bei so einer Strecke ohne nennenswerten Gefahren, auch im Winter nach 20 Uhr zumutbar.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 18. September 2019 – L 15 AS 200/19 B ER
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