Ein Versicherter wird auf einer Dienstreise auf dem Weg zum Hotel überfallen und verletzt sich bei dem Versuch, seine gestohlene Geldbörse zurückzuerlangen. Das LSG Darmstatt hatte zu entscheiden, ob dies ein Arbeitsunfall ist.
Der Kläger hatte aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teilgenommen. Nach einer Abendveranstaltung im Rahmen des Kongresses besuchte der Kläger gemeinsam mit Kollegen eine Bar. Auf dem Weg zurück zum Hotel wurde ihm die Geldbörse gestohlen. Beim Versuch, den Täter zu verfolgen, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht. Er zog sich eine Radiusköpfchenfraktur zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Aufgrund des Barbesuchs sei für den Rückweg der Versicherungsschutz entfallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten.
Das Landessozialgericht Darmstadt lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Generell seien zwar Beschäftigte während einer Dienstreise „auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert“. Verfolge jemand „auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so stehe dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung“. Die Verfolgung des Diebes falle unter „rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belange“, so das Gericht.
Landessozialgericht Darmstadt, Urteil vom 03.04.2019 – L 9 U 118/18
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