Eine Verpflichtung des Jobcenters zur Zahlung der Unterkunftskosten direkt an den Vermieter kann im Wege einer Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG festgestellt werden. Dies gilt allerdings auch für Zahlungen, die der Immobilienbesitzer an Dritte zu leisten hat und ist somit nicht auf Mieter*innen beschränkt.
Sozialgericht Nordhausen – S 13 AS 388/20