Das Jobcenter darf ein Erbe voll anrechnen, auch wenn mit einem großen Teil davon ein überzogenes Girokonto ausgeglichen wird. Das hat das Bundessozialgericht unlängst entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Leistungsbezieher aus Duisburg von seinem verstorbenen Vater 8.000 Euro geerbt, das Geld wurde auf sein Konto überwiesen, das mit 3.000 Euro in den Miesen war. Nachdem der Mann den Zufluss beim Jobcenter pflichtgemäß angegeben hatte, stellte die Behörde die Leistungen zum nächsten Ersten ein. Durch das Erbe in Höhe von 8.000 Euro liege für die folgenden sechs Monate keine Bedürftigkeit mehr vor. Dagegen klagte der Mann und verlangte, dass nur 5.000 Euro berechnet werden, denn der Rest stehe ihm gar nicht mehr zur Verfügung, weil er damit den Dispo ausgeglichen habe.
Das Bundessozialgericht mochte dieser Argumentation nicht folgen. Entscheidend sei die Höhe des Zuflusses, dabei sei es egal, ob ein Teil davon zur Schuldentilgung benutzt werde. Auch das sei schließlich eine Form der Mittelverwendung. Das Jobcenter habe also richtig entschieden, als es nach § 11 Abs. 3 SGB II das gesamte Erbe anrechnete. Damit sei der Mann bei einer gleichmäßigen Verteilung des Geldes über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr leistungsberechtigt.
Aktenzeichen: B 14 AS 10/14 R
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