Urteile

Ein Paar, zwei Haushalte, keine Bedarfsgemeinschaft

Hat ein Liebespaar keinen gemeinsamen Haushalt, darf das Jobcenter keine Bedarfsgemeinschaft unterstellen, in der beide füreinander finanziell verantwortlich wären. Das gilt auch, so das Sozialgericht Stuttgart, falls das Paar abwechselnd in der einen oder anderen Wohnung übernachtet. Zwingende Voraussetzung sei ein gemeinsamer Haushalt, so die Richter.

Foto: Ruth Rudolph/pixelio.de
Foto: Ruth Rudolph/pixelio.de

Das Jobcenter hatte der Klägerin  Leistungen nach Hartz 4 verweigert, weil sich ihr Freund weigerte, sein Vermögen und Einkommen offen zu legen. Die Leistungsberechtigte hatte angegeben, das Paar übernachte bis zu dreimal die Woche gemeinsam. Dadurch sei ein Zusammenleben gegeben, wenn auch auf zwei Wohnungen verteilt, so das Jobcenter. Das Einkommen des Partners und seine Rücklagen müssten deshalb angerechnet werden.

Das sah das Sozialgericht in Stuttgart anders: Es fehlt schon alleine deshalb am gemeinsamen Haushalt, weil es den Partners in der Wohnung des anderen an wichtigen persönlichen Dingen fehle, die zur Lebensführung wichtig sind.

 

Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.08.2014 – S 18 AS 4309/14 ER
http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/5161-bedarfsgemeinschaft-bei-liebesbeziehung-unter-beibehaltung-getrennter-haushalte