Hartz IV-Empfänger kennen das: Alle nasenlang müssen sie mit dem Jobcenter eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung unterschreiben. Darin steht, übertrieben gesagt, welche Pflichten der Kunde hat und welche Rechte das Jobcenter. Zum Beispiel kann die Behörde mit dem Hartz IV-Empfänger vereinbaren, dass er sich pro Woche auf zwei freie Stellen bewirbt. Tut er das dann aber nicht, darf das Jobcenter ihm die Leistungen um ein Drittel kürzen. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil von 2013 deutlich gemacht, das erst jetzt publik geworden ist.
Die Richter erkannten an, dass es zuweilen einen triftigen Grund geben könne, der es unmöglich mache, zwei Bewerbungen zu schreiben. Zum Beispiel, falls es keine zwei Stellenangebote gegeben habe. Die Nachweispflicht läge beim Hartz IV-Empfänger. Die Pflege der kranken Mutter, die der betreffende Kläger vor Gericht unter anderem als Entschuldigung geltend gemacht hatte, habe indes genügend Zeit gelassen, die vereinbarten zwei Bewerbungen zu schreiben.
LSG Rheinland-Pfalz – Az.: L 3 AS 505/13 v. 16.12.2014
http://www.hartziv.org/news/20150418-hartz-iv-urteil-zwei-bewerbungen-pro-woche-zumutbar.html
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