Wenn Leistungen durch das Jobcenter vorläufig eingestellt werden (nach § 331 Abs. 1 S. 1 SGB 3), dann nur unter der Voraussetzung, dass die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen können.
Außerdem muss die Behörde von den Ruhen- bzw. Wegfalltatsachen positive Kenntnis erhalten. Vermutungen reichen nicht aus. Anderenfalls ist die vorläufige Einstellung der Leistung zu Unrecht erfolgt.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – L 32 AS 248/23 B ER PKH
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