Nach mindestens einem Jahr Tätigkeit bleibt der Arbeitnehmer*innenstatus (und damit das Freizügigkeitsrecht und der Sozialleistungsanspruch) unbefristet erhalten, wenn die Arbeitslosigkeit unfreiwillig eingetreten war. Bei weniger als einem Jahr Tätigkeit bleibt dies nur für sechs Monate erhalten. Arbeitsminister und Bundesagentur für Arbeit haben bislang das geforderte eine Jahr Arbeit immer als nahtlos ausgeführte Tätigkeit vorausgesetzt. Gibt es einen Tag ohne Arbeit, dann wird neu angefangen zu zählen. Dies hat das Bundessozialgericht nun anders entschieden: Das gesetzliche Erfordernis von einem Jahr Arbeit ist auch erfüllt, wenn es sich aus zwei Tätigkeiten ergibt, die nur durch eine beschäftigungslose Lücke von 2 Wochen getrennt sind.
BSG, 4 AS 17/16 R vom 13.7.2017, nach Claudius Voigt, Liste Münsterland vom 16.7.17
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