Wird Vermögen vorschnell und verschwenderisch verbraucht, kann es sich um den naheliegenden Fall sozialwidrigen Verhaltens handeln. Nach Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz lohnt aber dann eine differenzierte und wertende Betrachtungsweise. So liegt sozialwidriges Verhalten im konkreten Fall nicht vor, in dem ein Geldgeschenk in Höhe von 52.000,- Euro ausgegeben wurde. Das Geld war für einen behindertengerecht ausgerüsteten Pkw im Wert von 16.000,- Euro, ein Geschenk an die Tochter (1000,- Euro), die Rückzahlung eines Kredits aus einer früheren beruflichen Tätigkeit und dem Lebensunterhalt von neun Monaten gedacht.
Landessozialgericht (LSG) – Rheinland-Pfalz L3AS 208/21
Letzte Artikel von Sperre Redaktion (Alle anzeigen)
- Keiner will mehr arbeiten - 31.10.2024
- Steuerliche Absetzung von Beiträgen zur privaten Altersversorgung - 28.10.2024
- Demokratisierer im Kunstzirkus - 24.10.2024