Die befristete Erwerbsminderungsrente gilt immer dann als Versicherungszeit für die Arbeitslosenversicherung, wenn sie sich unmittelbar an eine sozialversicherte Arbeit oder an eine Lohnersatzleistung anschließt. Nach der Rentenzeit kann dann (wieder) Arbeitslosengeld gezahlt werden.
Einer Arbeitslosen war ihr Rentenantrag von der Rentenversicherung sehr schnell und mehr als einen Monat vor Beginn der Rentenzahlung entschieden worden (die Rente startet sechs Monate nach Beginn der Erwerbsminderung). Mit der Rentenentscheidung war das Arbeitslosengeld gestoppt worden, weil sie aus Gesundheitsgründen nicht mehr verfügbar war. Nach der Rentenzeit hatte die Arbeitsagentur einen Arbeitslosengeldanspruch abgelehnt, weil sie nicht bis „unmittelbar“ vor der Rente Arbeitslosengeld bezogen hatte und darum in der Rentenzeit nicht arbeitslosenversichert war. Das war nicht recht, sagt nun das Bundessozialgericht. Die Anforderung an das „unmittelbar-sich-anschließen“ dürfen nicht zu eng gesetzt werden, der übliche maximale Zeitraum von einem Monat Frist kann wegen der Lücken im Zusammenspiel zwischen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung auszuweiten sein.
Bundessozialgericht, B 11 AL 3/16 R vom 23.2.17 (Mitteilung des Gerichts)
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