Ein Zeitungszusteller hat auch dann Anspruch auf Arbeitslohn, wenn er wegen eines Feiertages keine Zeitung zu verteilen hat. Eine Regelung im Arbeitsvertrag ist ungültig, wenn sie ihn üblicherweise immer von montags bis samstags bezahlt und dann aber Feiertage ohne Zeitung und Arbeit von der Bezahlung ausnimmt. Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Bundesarbeitsgericht vom 16.10.2019 – 5 AZR 352/18e (nach Mitteilung des Gerichts)
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