Entstehen Kapitalerträge aus dem Verkauf von Fondsanteilen, so resultieren sie aus dem Vermögensstamm und treten nur als Ersatz für den vorhergehenden Vermögensstand in Erscheinung. Es handelt sich also lediglich um eine Umschichtung unter den aktiven Vermögensbestandteilen. Deshalb sind diese Erträge seitens des Jobcenters nicht als Einkommen zu werten. Anderes gilt nur für eine ungewöhnlich große Wertsteigerung.
Landessozialgericht Hessen – L 6 AS 97/20
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