Bei einer unangemessen hohen Miete kann von einem Leistungsempfänger kein Wohnungswechsel gefordert werden, solange er aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, eine Wohnungsbesichtigung durchzuführen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen so entschieden.
Landessozialgericht NRW – L9SO 281/21
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