Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind vom Einkommen eines Hartz-IV-Empfängers auch dann abzusetzen, wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Es genüge, dass er Halter des Kfz ist.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen; 27.11.2015, Az.: L 11 AS 941/13 (rechtskräftiges Urteil)