In der Sozialhilfe gelten geringere Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit als im Arbeitslosengeld II. Geht eine Alg-II-Bezieherin mit einem kleinen Nebeneinkommen in die Rente, dann hat sie einen geringeren Freibetrag, ihr wird mehr abgezogen als beim Alg II. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt und rechtens.
Bundessozialgericht vom 25.04.2018 – B 8 SO 24/16 R, Mitteilung des Gerichts
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