Für bestimmte Hunderassen ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Verpflichtende Versicherungsbeiträge sind eigentlich von einem Einkommen abzuziehen, bevor dieses Einkommen auf den Hartz-IV-Bedarf angerechnet wird. Das Gesetz besagt:
„Vom Einkommen abzusetzen sind … 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; …“
aus § 11b, Abs. 1 SGB II.
Das Bundessozialgericht zählt Beiträge zur Hundepflichtversicherung jedoch nicht zu diesen Absetzbeträgen. Hunde seien beispielsweise zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnraumes nicht notwendig.
Bundessozialgericht, B 14 AS 10/16 R vom 8.2.2017 (Mitteilung des Gerichts)
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