Führt das Jobcenter einen automatisierten Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern durch, ist das nach Ansicht des Bundessozialgerichts in Kassel verfassungskonform. Mit dem Abgleich ermittelt das Jobcenter mögliche Kapitalerträge eines Antragsstellers. Diese Regelung diene dazu, Leistungsmissbrauch zu vermeiden und nutze somit dem Gemeinwohl, so die Richter.
Ein Hartz IV-Empfänger aus Bochum hatte gegen die Praxis geklagt, weil sie alle, die einen Leistungsanspruch haben, unter Generalverdacht stelle. Das Jobcenter hatte vier mal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern nachgeforscht, ob der Betreffende nicht angegebene Lohnzahlungen erhalte oder unbekannte Kapitalerträge erwirtschafte. Das Jobcenter müsse sich nicht alleine darauf verlassen, dass der Leistungsempfänger richtige Angaben mache, sondern dürfe eigene Nachforschungen anstellen ohne den Datenschutz zu verletzen, so das Gericht.
Aktenzeichen: B 4 AS 39/14
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