Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 18.12.2019 entschieden, dass es sich bei einer Notdienstpauschale vom Hausmeister um Verwaltungskosten handelt, die der Vermieter oder die Vermieterin zu tragen hat.
Zu der Verhandlung kam es durch eine Auseinandersetzung zwischen Mietern und Vermieter in einem Berliner Wohnhaus. Der Hausmeister stellte eine Rechnung über 1200 Euro für eventuelle Noteinsätze, wie zum Beispiel Wasserrohrbruch oder Heizungsschäden. Die Mieter weigerten sich, ihren Anteil, der in etwa 100 Euro entsprach, zu zahlen. Der Vermieter verklagte den Mieter im Anschluss – ohne Erfolg.
In vorherigen Rechtsprechungen war zwar die Auffassung vertreten worden, dass es sich bei solchen Kosten um umlagefähige Betriebskosten handelt. Schließlich liege eine Notdienstbereitschaft im Interesse des Mieters und würde auch nicht die üblichen Geschäftszeiten betreffen, hieß es damals. Die obersten Zivilrichter des BGH haben aber im Dezember anders entschieden, denn die überwiegenden Kosten, so die Richter, entstünden nämlich durch „allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten“ wie zum Beispiel die Kontrolle der Schlösser oder Reinigung und Beaufsichtigung des Treppenhauses. Die Kosten seien aus dem Grund keine Betriebs-, sondern Verwaltungskosten, die der Vermieter selbst tragen müsse.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 18.12.2019 – Az. VIII ZR 62/19
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