Für außergewöhnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie muss das Jobcenter aufkommen. Dies hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 12.12.2016 entschieden. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.
Sozialgericht Dresden vom 12.12.2016, Az.: S 3 AS 5728/14
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