Trinkgeld ist laut SGB II nicht als Einkommen anzurechnen. Das Geben von Trinkgeld beruht nicht auf einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung. Es ist eine freiwillige Leistung und soll eine besonders gelungene Dienstleistung honorieren. Sie soll dem Dienstleistenden selbst zukommen und ist daher nach § 11a Abs. 5 SGB II anrechnungsfrei.
Sozialgericht Karlsruhe, 30.03.2016, S 4 AS 2297/15 (nicht rechtskräftig, nach Mitteilung des Gerichts)
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