Urteile

Keine Leistungsrückforderung im laufenden Widerspruchsverfahren

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12. September 2018 klargestellt, dass eine rückwirkende Aufhebung der Leistungen nicht möglich ist, solange das Widerspruchsverfahren noch läuft. Der Hintergrund: Diese Regelung betrifft insbesondere Selbstständige, die ergänzende Leistungen vom Jobcenter erhalten. Und die für vergangene Zeiträume keine Nachweise über Einnahmen und Ausgaben eingereicht haben. Sollten sie dies trotz Aufforderung des Jobcenters mit Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung nicht getan haben, so wird der neu verfasste § 41a SGB II wirksam. Hiernach kann das Jobcenter in diesen Fällen feststellen, dass es offensichtlich gar keinen Bedarf in der Vergangenheit gab, und entsprechend die Leistungen komplett zurückfordern. Eine nachträgliche Lieferung der angeforderten Unterlagen und damit ein nachträglicher Nachweis der Bedürftigkeit war nicht mehr möglich. Hier hat das BSG nun entschieden, dass es möglich ist, im Widerspruchsverfahren die notwendigen Unterlagen noch nachzureichen. Und somit der vollständigen Rückforderung der Leistungen zu entgehen. Tipp: Mit dem Widerspruch sollten gleichzeitig die angeforderten Unterlagen eingereicht werden. Denn – das soll ja vorkommen – sollte das Jobcenter schnell entscheiden und die Unterlagen noch nicht beisammen sein, dann bleibt es bei der Rückforderung.

Bundessozialgericht vom 12.09.2018