In Koblenz hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein dreijähriges Kind den Anspruch auf eine Kindertageseinrichtung hat, die mit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in nicht mehr als 30 Minuten erreichbar sein sollte.
Die berufstätigen Eltern meldeten am 03. Dezember 2018 ihr Kind bei der Stadt Mainz für einen Platz bei einer Kindertagesstätte an. Die Stadt Mainz stellte für den 01. Oktober 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kita in Mainz-Hechtsheim in Aussicht, die in etwa 40 Minuten von der Wohnung des Kindes entfernt war.
Das OVG Koblenz hat auf die eingelegte Beschwerde des Kindes die Stadt Mainz dazu verpflichtet, dem Kind ab spätestens 12. August 2019 einen Betreuungsplatz in einer Kita zu verschaffen. Nach der Auffassung des OVG liegt dazu Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit einer Kita von der Wohnung des Kindes bei maximal 30 Minuten. Unabhängig davon sei es aufgrund der Tätigkeit der Eltern unzumutbar, das Kind bis zum 01. Oktober 2019 warten zu lassen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2019 – 7 B 10851/19.OVG
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