Ein Kindergeldanspruch für Unionsbürger*innen darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil nach Ansicht der Familienkasse die Voraussetzungen der Freizügigkeit (als Arbeitnehmer, Arbeitsuchender etc.) nicht erfüllt werden. Erst nachdem die Ausländerbehörde eine formale Feststellung über den Verlust oder das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts getroffen hat, kann ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG entfallen, weil die Person dann nicht mehr freizügigkeitsberechtigt ist.
Diese Entscheidung ist deshalb wichtig, weil das Bundeszentralamt für Steuern die Familienkassen auffordert, bei Unionsbürger*innen stets zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen der Freizügigkeit vorliegen und Kindergeld abzulehnen, wenn diese nicht erfüllt werden – auch wenn keine „Verlustfeststellung“ getroffen worden ist. Diese Auffassung ist nach Beschluss des höchsten deutschen Finanzgerichts nicht haltbar.
BUNDESFINANZHOF vom 27.4.2015, Az. III B 127/14 (weitere Infos)
Das heißt: EU-Bürger haben einen Kindergeldanspruch, bis die Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht entzieht.
Die unhaltbare Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern gibt es hier auf Seite 27.
(nach Claudius Voigt, infoliste Münsterland vom 24.11.2016)
Mit bekannter deutscher Kleinlichkeit betreibt das Bundeszentralamt für Steuern hier die gleiche Politik gegen europäische Freizügigkeit wie Brexit, Orban oder PiS.
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