Mietfreies Wohnen kann für die Erreichung der Mindesteinkommensgrenze nicht als Einkommen gewertet werden. Anspruch auf Kindergeldzuschlag besteht nicht, wenn die Bedarfsgemeinschaft mietfrei wohnt. Mietfreies Wohnen ist kein geldwerter Vorteil und auch kein Einkommen, es führt nur zur Reduzierung des Bedarfs. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
LSG NRW, Urteil vom 09.12.2024 – L 9 BK 12/2