Beantragt ein SGB-II-Bezieher einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung und beschafft auf Anforderung des Jobcenters ein entsprechendes Attest des behandelnden Arztes, dann muss das Jobcenter die vom SGB II-Bezieher vorgestreckten gesamten Kosten für das Attest erstatten.
Sozialgericht Braunschweig, 13.1.2016, S 17 AS 3211/12, (nach SOZIAL INFO 2/2016)
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