In einer ausführlichen Entscheidung kommt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu dem Schluss, dass die Ablehnung einer nach hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch erforderlichen Behandlung einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben. Die Kosten der Behandlung mussten übernommen werden.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L8 AY 19/22
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