Einer schwangeren Angestellten darf das Weihnachtsgeld nicht vorenthalten werden, das alle anderen Angestellten bekommen. Das gilt auch, wenn sie in der Schwangerschaft länger krank war, und selbst dann auch, wenn sie vor dem Mutterschutz alle ihre Aufträge abschließt und den Schreibtisch leerarbeitet und wenn sie kurz vor der Geburt in einen anderen Ort zu ihrem Partner wegzieht. Dass sie möglicherweise nach der Elternzeit nicht zurückkommt, darf ihr beim Weihnachtsgeld nicht zum Nachteil angerechnet werden.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.05.2016 – 5 Sa 209/15 (nach http://www.rechtsindex.de/arbeitsrecht)
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