Am Dienstag, dem 30. April 2019, hat das Landessozialgericht von Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Klägerin, eine ehemalige Hartz-IV-Bezieherin, einen Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten des Personalausweises aus der elektronischen Akte des Jobcenters hat.
Nach jahrelangem Bezug von Hartz IV beantragte die Klägerin die Löschung sämtlicher Lichtbilder und der Kopien der Personalausweise, Krankenversicherungskarten und Kontoauszüge aus ihrer Akte. Das Jobcenter lehnte dies ab und behielt die Daten in der elektronischen Akte.
Die Klägerin erhob Klage beim Sozialgericht in Schleswig, das Gericht wies die Klage aber zunächst ab. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein. In einem Bericht der Datenschützer „Rhein Main (dDRM)“ hieß es, dass die Klägerin die Berufung damit begründete, dass für die Identitätsfeststellung nur eine Datenerhebung aber keine Datenspeicherung notwendig wäre. Dazu gäbe es andere Arten der Datenspeicherung, wie zum Beispiel das Speichern einiger bestimmter Daten der Ausweise. Hinzu kommt, dass bestimmte Daten, die auf dem Ausweis vermerkt sind, wie zum Beispiel die Augenfarbe, nicht für den Leistungsbezug relevant wären.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab der Klägerin in der Berufung Recht. In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Klägerin das Recht hat, vom Jobcenter zu verlangen, dass betreffende persönliche Daten unverzüglich gelöscht werden, und dass das Jobcenter verpflichtet ist diese zu löschen, sofern die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind.
Eine Revision seitens des Jobcenters wurde vom Landessozialgericht Berlin Brandenburg nicht zugelassen.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2019 – L 26 AS 2621/17
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