Urteile

LSG gewährt Beförderungskosten zu entfernterer Schule: Oberschule ist nicht gleich Gymnasium

Die Kosten für die Schülerbeförderung von Hartz-IV-Empfängern in Bremen sind von der Stadtgemeinde zu tragen. Dies gilt laut Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auch dann, wenn die vom Schüler besuchte Schule nicht die nächstgelegene ist, aber deren Bildungsgang von dem der näheren abweicht. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Schüler ein Gymnasium besucht und war von der Stadtgemeinde auf eine näher zu seinem Wohnort gelegene Oberschule verwiesen worden.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 09.03.2018 – Az.: L 15 AS 69/15, BeckRS