Die Anwaltskosten für die Vereinbarung einer Abfindungssumme im Arbeitsgerichtsprozess nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung wirken sich nicht mindernd auf die Berechnung des Ruhenszeitraumes des Arbeitslosengeldanspruchs aus, so das Landessozialgericht (LSG) NRW.
Der*die Kläger*in wurde verhaltensbedingt fristlos gekündigt. Nach der Kündigung schlossen der Kläger*in und Arbeitgeber*in im Kündigungsschutzklageverfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.10.2017 beendet und eine Abfindung in Höhe von 30.150 Euro vereinbart.
Die beklagte Bundesagentur für Arbeit gewährte dem*der Kläger*in Arbeitslosengeld. Stellte aber zugleich das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Da das Beschäftigungsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden sei, ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 158 SGB III. Bei der Berechnung des Ruhenszeitraums wurde die gesamte Entlassungsentschädigung berücksichtigt.
Der*die Kläger*in machte dagegen geltend, dass der Ruhenszeitraum lediglich 98 Tage betrage. Schließlich seien von der Abfindungssumme die Kosten seines bevollmächtigten Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess abzuziehen. Diese seien in die Abfindung einkalkuliert worden.
Das LSG folgte der Auffassung des*der Kläger*in nicht: „Das Gesetz regele die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung vielmehr in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei seien – verfassungsrechtlich unbedenklich – gewisse Härten hinzunehmen“, so das Gericht. Der Kläger habe es im Übrigen versäumt, in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten aufzunehmen.
LSG NRW, Urteil vom 11.04.2019 – L 9 AL 224/18.
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