Wer Anderen Geld schuldet, muss unter Umständen einen Teil seines Einkommens abgeben. Ab dem 1. Juli ist der sogenannte Pfändungsfreibetrag von 1.402,28 Euro auf 1.491,75 Euro gestiegen. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich ebenfalls, falls der Schuldner gesetzlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Auch die Freigrenzen werden gemäß einer Rundungsvorschrift auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet, d.h. bei Alleinstehenden ab 1. Juli 2024 wird er auf 1.500 Euro erhöht.
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