Gehbehinderte mit Merkzeichen „G“ haben in der Sozialhilfe (SGB XII) und auch im Bürgergeld, in dem früheren Hartz IV, einen Anspruch auf Mehrbedarf, wenn sie von der Rentenversicherung als voll erwerbsgemindert anerkannt sind. Dieser Mehrbedarf gilt, wenn die Erwerbsminderungsrente rückwirkend festgestellt wird, auch rückwirkend für die Monate zwischen dem Termin des Sozialhilfeantrags und dem Termin der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente.
Normalerweise gilt in der Sozialhilfe zwar: keine Leistungen für die Vergangenheit. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Sozialhilfe frühzeitig gestellt gewesen, die Gehbehinderung habe ebenfalls vorgelegen. Nur die Rentenversicherung habe die volle Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt. in diesem Fall gilt nicht, wann die Rentenversicherung den Bescheid geschrieben hat, sondern vielmehr ab wann die volle Erwerbsminderung vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch der Mehrbedarf der Sozialhilfe.
Bundessozialgericht vom 06.10.22 – Az. B 8 SO 1/22 R, nach SoSi plus 1/2023
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