Das Jobcenter muss bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen. Das ist das Ergebnis einer Gerichtsverhandlung, in der über eine Familie mit einem gehandicapten Kind entschieden wurde. Bisher lebt die besagte Familie in einer 83 Quadratmeter großen Vier-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Um die Wohnung zu verlassen, muss der Sohn durch das Treppenhaus getragen werden.
Nach langer Suche fand die Familie schließlich eine barrierefreie Wohnung in passender Größe. Die Mietkosten liegen oberhalb der Angemessenheitsgrenze. Die Zentrale Fachstelle Wohnen befürwortete die Anmietung. Das Jobcenter Bremen lehnte eine Zusicherung der Mietübernahme ab. Das Landessozialgericht hat das Jobcenter jedoch verpflichtet, die Mietkosten zuzusichern.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 13.10.2023 – L 13 AS 185/23 B ER, (nach Thomé Newsletter 33/2023 vom 24.10.2023, download unter: https://t1p.de/6fet3)
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