Bei Mietverträgen unter Verwandten unterstellen die Jobcenter zu oft ein Scheingeschäft. Sie begründen es damit, dass der Hilfebedürftige den Mietzins nicht aus eigenen Mitteln bezahlen könne, weil dies regelmäßig Teil der Hilfebedürftigkeit selbst sei.
„Eindeutig rechtswidrig“, sagt der Verein Tacheles aus Wuppertal, denn:
1. Mietverträge unter Verwandten sind grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
2. Die Gedankenfolge: „Die Behörde zahlt nicht, dann kann auch der hilfebedürftige Antragsteller die Miete nicht zahlen, dann ist es ein Scheingeschäft und dann zahlt die Behörde nicht“, ist ein vollständiger Fehlschluss.
Sächsisches Landessozialgericht vom 14.12.2023 – L 7 AS 869/18
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