Gesundheit & Pflege

Danke, Doc !

Ein Bonbon von der Krankenkasse

danke
……….. Doc !
Mein Arzt hatte mich drauf angesprochen, als ich zur Früherkennungsuntersuchung bei ihm war. Über ein Bonusprogramm meiner Krankenkasse könnte ich die Teilnahme an Untersuchungen und anderes mit Geld belohnt kriegen.

Danke, Doc, jetzt hat die Krankenkasse mir für die letzten 12 Monate 100 Euro überwiesen.
Regelmäßige Zahnkontrolle, Gesundheits-Check, Krebsfrüherkennung, Schutzimpfung, Blutuntersuchung, Gesundheitskurs, aktiven Sport im Verein, Lauftreff – was tut man nicht alles, was der Gesundheit nützt.
Was viele aber nicht wissen: das wird sogar mit Geld belohnt. Dafür brauchen Sie ein Bonusheft der Krankenkasse. Schauen Sie auf deren Internetseite und melden Sie sich zum Bonusprogramm an.

Sozialgesetzbuch V: § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten:
(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 oder qualitätsgesicherte Leistungen der Krankenkasse zur primären Prävention in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Abs. 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze hinaus zu gewähren ist.

Diesen Bonus rechnet das Jobcenter übrigens nicht als Einkommen an, wenn Sie Hartz IV-beziehen (anders als solche Prämien, die die Krankenkassen bei einem Überschuss ausschütten können).

Weisungen zum Alg II, Anrechnung von Einkommen, Randziffer 11.82:
„Prämien, die aufgrund einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse (siehe § 242 Abs. 2 SGB V) an die Versicherten gezahlt werden, sind als einmalige Einnahme anzurechnen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden.
Anders verhält es sich bei Prämien der privaten Versicherungsunternehmen und der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. § 53 Abs.2 SGB V) in Form von Beitragsrückerstattungen. Diese Prämienzahlungen sollen ein bestimmtes gesundheitspolitisches Verhalten der Versicherten fördern (keine Inanspruchnahme von Leistungen), sind also zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11aAbs.3 Satz 1.
Gleiches gilt auch für Bonuszahlungennach § 65a SGB V, die von
den Krankenkassen bei gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten, z. B. der regelmäßigen Teilnahme an Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, gewährt werden können.“

Es wäre natürlich noch viel schöner gewesen, wenn die Gesundheitspolitik die Krankenkassenleistungen nicht so kompliziert und nicht so eingeschränkt hätte.

Arnold Voskamp
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