Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.6.2015, B 14 AS 17/14 R, festgestellt, dass Nachzahlungen aus dem AsylbLG nicht im SGB II angerechnet werden dürfen. Das Gleiche gilt auch für Nachzahlungen aus dem SGB XII und für Nachzahlungen aus dem SGB II. Das BSG erweitert diesen Anrechnungsausschluss auf Sozialleistungen, die einen ähnlichen Charakter haben, nämlich ein Leben in Würde zu ermöglichen. Das Sozialgericht Dresden hat die Nichtanrechenbarkeit auf Nachzahlungen von Kinderzuschlag erweitert.
Sozialgericht Dresden, S 12 AS 753/16 v. 14.9.16, Quelle: Sozialrecht Justament 1-2017
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