Arbeit

Ratschläge für Leiharbeiter*innen

Nach dem Tarifvertrag fragen

In jedem Fall sollte vor Vertragsunterzeichnung geklärt werden, ob – und falls ja – welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Welche Eingruppierung erfolgt und welcher Stundenlohn dann gezahlt wird, sollte ebenfalls besprochen werden. Sinnvoll ist auch bereits vor Vertragsschluss zu klären, ob Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtigem Einsatz von dem Leiharbeitsunternehmen gezahlt werden.

Welcher Betriebsrat ist zuständig?

Grundsätzlich besteht eine Zuständigkeit des Betriebsrats im Verleiherbetrieb (Stammbetrieb), soweit es dort einen Betriebsrat gibt. Zusätzlich ist jedoch in zahlreichen Angelegenheiten auch der Betriebsrat im Entleihbetrieb (Einsatzbetrieb) für die Zeit der Überlassung des Leiharbeitsbeschäftigten zuständig. Ihre Zuständigkeiten sind daher „gespalten“:
Der Betriebsrat im Verleiherbetrieb ist zuständig, wenn Rechte eine arbeitsvertragliche Beziehung voraussetzen, denn diese besteht nur zwischen Leiharbeitnehmer*in und Verleiher. Dies betrifft –neben der Einstellung – beispielsweise Fragen der tarifgerechten Eingruppierung (Vergütung) oder die Ausübung von Mitbestimmungsrechten bei voraussehbar längerer Arbeitszeit während der Überlassungszeit (Mehrarbeit).
Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb ist zuständig, soweit die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten an die Eingliederung des Leiharbeitsbeschäftigten in den Entleiherbetrieb anknüpft, die Art und Weise der Arbeit im Entleiherbetrieb betrifft oder es um die dort einzuhaltende Betriebsordnung geht. Dies betrifft beispielsweise Fragen des Leiharbeitseinsatzes (Einstellung) oder die Ausübung von Mitbestimmungsrechten bei kurzfristig im Entleiherbetrieb anfallender Mehrarbeit.

Sind Leiharbeiter*innen verpflichtet, in einem bestreikten Unternehmen zu arbeiten?

Nein – wenn der Entleihbetrieb unmittelbar von einem Streik betroffen ist. Der Verleiher hat bei einem solchen Arbeitskampf die Leiharbeitsbeschäftigten darauf hinzuweisen, dass sie das Recht haben, ihre Arbeitsleistung zu verweigern (siehe § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).
Zusätzlich sehen die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft vor, dass Leiharbeitnehmer*innen im Umfang eines Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt werden, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt auch für Beschäftigte, die bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden. Hiervon können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichende Vereinbarungen treffen (zum Beispiel Notdienstvereinbarungen). Weil in der Vergangenheit immer wieder gegen diese Regelung verstoßen wurde, haben die Tarifparteien diese Frage im Tarifabschluss von 2013 erneut klargestellt.

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