Jahresurlaub ist eigentlich im laufenden Jahr zu nehmen, sonst verfällt er. Im laufenden Arbeitsverhältnis wird der Urlaub entweder genommen oder er verfällt, auszahlen lassen geht nicht. Können Sie den Urlaub nicht rechtzeitig nehmen, dann können Sie ihn ins folgende Jahr übertragen, in der Regel aber nur ins erste Quartal, also bis zum 31. März. Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, geht es auch über den 31. März hinaus.
Wenn in der Zwischenzeit das Arbeitsverhältnis endet, dann kann man sich den Resturlaub auszahlen lassen – aber nur dann. Werden Sie arbeitslos, dann erhalten Sie für die ausgezahlten Urlaubstage kein Arbeitslosengeld, sondern erst danach. Besser ist es, das Arbeitsverhältnis erst nach den Urlaubstagen enden zu lassen. (avo)
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