● Geld im Nachtclub verjubelt, trotzdem Hartz IV ●
von Gerrit Hoekmann
Ein Hartz-IV-Empfänger kann über sein Schonvermögen verfügen, wie er es für richtig hält. Das hat das Sozialgericht in Heilbronn festgestellt.
Der 59-Jährige hatte vor fünf Jahren unterm Strich 16.000 Euro geerbt. Davon bestritt er mehrere Monate seinen Lebensunterhalt, gab aber auch 9000 Euro für Nachtclubs und Striptease-Tänzerinnen aus. Als das Geld 2009 weg war, beantragte der Arbeitslose Unterstützung beim Jobcenter, wie das Gericht in einer Presserklärung mitteilt.
Der Antrag wurde bewilligt, zwei Jahre später erließ die Behörde aber einen Bescheid, in dem sie die Leistungen zurückforderte für den Fall, dass der Mann wieder Arbeit finde. „Sie haben nach den vorliegenden Unterlagen Ihr Einkommen oder Vermögen vermindert. Aus den vorliegenden Unterlagen ist kein wichtiger Grund für Ihr Verhalten erkennbar. (…) Sie haben grob fahrlässig gehandelt. Sie sind deshalb zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet“, zitiert das Gericht aus dem Bescheid.
Dagegen klagte der Antragsteller. Das Gericht gab ihm Recht, formal wegen des unklaren Bescheids, der nicht hinreichend genau formuliert sei. Auch nach mehrmaligem Lesen, sei er unverständlich, so der Richter. Außerdem stehe dem Kläger ein Schonvermögen von 9.000 Euro zu, das er besitzen und dennoch Hartz-IV beantragen dürfe. Wie er das Vermögen verwende, sei seine Sache.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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