Hartz IV-Empfänger können einen Schulbedarf auch für einen Kurs der Volkshochschule zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss haben. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Das LSG verweist zur Begründung auf den Sinn und Zweck des § 28 SGB II. Dieser sieht vor, durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz; 27.04.2016, Az.: L 6 AS 303/15
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