Durch die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen entsteht bereits kein anzuerkennender Bedarf für ein Schulgeld an einer Privatschule. Das Jobcenter muss für diese Ausgaben nicht aufkommen.
Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen – L II AS 479/21 -B ER