Bei einem Strafverfahren wegen Sozialbetrug hat das Gericht selbst zu überprüfen, ob und wieweit ein Anspruch auf die Sozialleistung bestanden hat und wieweit ein Schaden eingetreten ist. Das Gericht kann nicht einfach die Schadensaufstellung der Sozialbehörde übernehmen, sondern muss selbst ermitteln.
Bundesgerichtshof vom 22.3.16, Az. 3 StR 517/15, nach Sozialinfo 3/2016
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