Nach derzeit gültigem Recht sind arbeitssuchende Ausländer, die sich auf kein sonstiges Aufenthaltsrecht (zum Beispiel aus familiären Gründen) berufen können und ihre Familienangehörigen von den Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) auszuschließen. Das Sozialgericht Mainz hat daran Zweifel geäußert, dass dies mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist. Deswegen soll jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse im SGB II überprüfen. Personen, die sich in Deutschland tatsächlich aufhalten, dürften trotz bestehender Hilfebedürftigkeit nicht von sämtlichen existenzsichernden Sozialleistungen ausgenommen werden, so die Auffassung des Sozialgerichts.
SG Mainz; 18.04.2016, Az.: S 3 AS 149/16
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