Das Sozialgericht Mainz zweifelt daran, dass es mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist, arbeitssuchende Ausländer, die sich auf kein sonstiges Aufenthaltsrecht (zum Beispiel aus familiären Gründen) berufen können, und ihre Familienangehörigen von den Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) auszuschließen. Deswegen soll jetzt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse im SGB II überprüfen. Personen, die sich in Deutschland tatsächlich aufhalten, dürften trotz bestehender Hilfebedürftigkeit nicht von sämtlichen existenzsichernden Sozialleistungen ausgenommen werden.
Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 18.04.2016, Az.: S 3 AS 149/16
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